Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB zur Teilzeitberufsausbildung
Am 27. Februar 2026 hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) eine neue Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes/§ 27b der Handwerksordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurden zum 1. Januar 2020 die Möglichkeiten der Ausbildung in Teilzeit erweitert. Diese wurden durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ergänzt, das am 1. August 2024 in Kraft getreten ist. Die nun veröffentlichten Empfehlungen enthalten Erläuterungen, Berechnungswege und Maßstäbe für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zur Teilzeitberufsausbildung.
Denn nach der gesetzlichen Novellierung steht die Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich allen Auszubildenden offen, wenn sich beide Vertragsparteien einig sind. Ein besonderer Grund für die Vereinbarung einer Teilzeit ist nicht erforderlich. Auszubildende und Ausbildende können gemeinsam flexibel auf verschiedene Lebenslagen wie zum Beispiel Zeiten von Kindererziehung und Pflege, eine Behinderung oder Lernbeeinträchtigung oder das Betreiben von Leistungssport reagieren. Alle an der Ausbildung Beteiligten sollen daran mitwirken, dass die Ausbildungsinhalte innerhalb der individuellen Teilzeitmodelle erfolgreich vermittelt werden können, Ausbildungsabläufe und Leistungen zur Förderung der Lernprozesse sind von den Betrieben und der Berufsschule bedarfsgerecht individuell anzupassen.
Quelle: DSLV_2026-03-02_TK
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