Fachvereinigung <br>Möbelspedition

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Corona_Regeln und Hinweise für Unternehmen und ihre Beschäftigten

Die BG Verkehr hat die Regeln und Hinweise für Unternehmen und ihre Beschäftigten aktualisiert (https://www.bg-verkehr.de/coronavirus/tipps-fuer-unternehmen-und-ihre-beschaeftigten). Die BG Verkehr hebt hervor, dass die generellen Vorgaben von Schutzmaßnahmen im Rahmen des allgemeinen Infektionsschutzes von den Bundesländern sowie ggf. von Städten und Gemeinden festgelegt werden. Diese sind zu beachten.

 

Darüber hinaus spricht die BG Verkehr Empfehlungen für den Schutz der Beschäftigten in der Möbelspedition aus. Die Muss-Vorschriften wurden zu Soll-Regelungen. Dies betrifft für Privatumzüge insbesondere folgende Tatbestände:

 

  • Kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern bei Montage- oder Tragearbeiten nicht eingehalten werden, sollen die Mitarbeiter mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob die Bereitstellung von Mund-Nase-Schutz notwendig ist oder nicht.
  • Bei Mehrfachbesetzung im Fahrzeug sollen alle Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Kann der Fahrer keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, sollen bei Mehrfachbesetzungen im Fahrzeug alle mitfahrenden Personen eine FFP2-Maske tragen. Die BG Verkehr verweist in diesem Zusammenhang auf die mit der Nutzung von FFP2-Masken verbundenen zwingenden betrieblichen Maßnahmen hin.
  • Das Übernachten von mehreren Personen im Fahrzeug sollte vermieden werden. Bei der Anmietung von Pensionen oder Hotels soll für jedes Teammitglied ein einzelnes Zimmer gebucht werden.

 

Zum 19. März 2019 ist darüber hinaus die 3G-Vorschrift am Arbeitsplatz ausgelaufen. Damit ist die Rechtsgrundlage zur Erhebung und Speicherung der für die Kontrollen des 3G-Nachweises erforderlichen Daten der Beschäftigten (z. B. Impfstatus) entfallen. Einige Datenschutzbeauftrage der Länder haben informiert, dass unangekündigte Kontrollen in Unternehmen und anderen Einrichtungen durchgeführt werden sollen, um rechtswidrige Speicherung und Verarbeitung von entsprechenden Daten zu sanktionieren.

 

Die Unternehmen sollten daher prüfen, ob personenbezogene Corona-Daten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Infektionsschutz gespeichert wurden. Diese Daten sollten gegebenenfalls umgehend gelöscht werden.

Direkt zum Thema

 
BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.