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Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0

Aktuell  läuft eine Umstellungsphase (weiche Migration) für Teilnehmer vom ATLAS-Ausfuhr (AES) Release AES 2.4 auf das Release AES 3.0, die am 16. Juli 2023 endet. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle ATLAS-Teilnehmer das neue Release 3.0 nutzen, das unter anderem neue verpflich-tende Datenelemente wie beispielsweise die Angabe des Beförderers enthält. Einige der neuen Daten-Anforderungen bereiten im Ausfuhrverfahren Schwierigkeiten, weil diese Daten zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung aufgrund der teilweise langen Zeitspanne zwischen der Überführung (bei der Ausfuhrzollstelle) und dem tatsächlichen Ausgang (bei der Ausgangszollstelle) nicht immer bekannt sind.

Zu Unsicherheiten bezüglich dieser Daten hat das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in der ATLAS-Info 0393 vom 02. Januar 2023 Klarstellungen vorgenommen: 

 

1. Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):

Der Beförderer ist ab AES Release 3.0 ein rechtlich verpflichtendes Datenelement in der ASumA nach Anhang B UZK-DA (Spalten A1 und A2) und deshalb in der Ausfuhranmeldung anzugeben, sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung besteht.

Technisch ist der Beförderer ein optionales Datenfeld, sodass die Ausfuhranmeldung auch dann angenommen und die Ausfuhrsendung überlassen wird, wenn er nicht angegeben wurde.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Sofern der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist er anzugeben. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
  • Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.
  • Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.

In der Ausfuhranmeldung kann entweder die EORI- oder die TCUI-Nummer des Beförderers angegeben werden. Als „Third Country Unique Identification Number“ (TCUIN) werden Identifikationsnummern von drittländischen Wirtschaftsbeteiligten übergreifend bezeichnet, die nicht von einem EU-Mitgliedstaat vergeben worden sind und auf einer drittländischen Identifika-tionsnummer basieren.

 

2. Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)

Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist nun ein verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalten B1 oder B2) und ist unter anderem immer dann anzugeben, wenn im Datenelement „inländischer Verkehrszweig“ „Straßenverkehr“ angemeldet wird.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
  • Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

 

3. Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08 017 000)

Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist ein verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalte B1) und ist in Abhängigkeit vom Datenelement „Verkehrszweig an der Grenze“ entsprechend anzumelden. Es bestehen dieselben Möglichkeiten wie beim Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000) (siehe Nr. 2).

ATLAS-Info 0393 vom 2. Januar 2023 (pdf, 218999 Byte)

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