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Eingeschränkte Steuerfreiheit nur für Transporte ins Drittland

Das BMF hat im Februar 2020 ein EuGH-Urteil zu grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen dahingehend umgesetzt, dass grenzüberschreitende Transporte nur noch steuerfrei sind, wenn sie vom Spediteur unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Ware erbracht werden.

Bei Beauftragung eines Unterfrachtführers ist dessen Beförderung nach neuer Rechtslage steuerpflichtig. Mit Schreiben vom 27. September 2021 hat das Finanzministerium nun klargestellt, dass diese Neuregelung nur die Ausfuhr, also Transporte in ein Drittland, betrifft und weitere Hinweise veröffentlicht.

Hier finden Sie weitere Informationen. Der DSLV wird in Kürze weitergehende Informationen und Handlungsempfehlungen zu dieser Thematik veröffentlichen.

Eingeschränkte Steuerfreiheit nur für Transporte ins Drittland - Informationen (pdf, 198752 Byte)

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