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Marktüberwachungs-Verordnung EU 2019/1020

Mit Wirkung zum 16. Juli 2021 gelten die maßgeblichen Vorschriften der „Marktüberwa-chungs-Verordnung“, die neue gesetzliche Verpflichtungen für „Fulfilment-Dienstleister“ [sic] vorsieht.

Nach Ansicht des DSLV sind einige Rechts- und Auslegungsfragen zur Definition des „Fulfilment-Dienstleisters“ offen. Insbesondere scheint aktuell nicht hinreichend geregelt, wann Logistikunternehmen eine „Frachtverkehrsdienstleistung“ im Sinne der MÜ-VO erbringen, sodass insge-samt unklar ist, wann Logistikunternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich der MÜ-VO fallen und die zum Teil weitreichenden Pflichten erfüllen müssen. Der DSLV steht hierzu bereits in Kontakt mit verschiedenen zuständigen Bundesministerien.

Weitere Informationen und die Verordnung finden Sie hier.

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