Fachvereinigung <br>Spedition und<br> Logistik

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Spedition und
Logistik

Verbändeanhörung: Änderungen im BKrFQ-Recht

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. Referentenentwürfe

 

  • eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie
  • einer Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

 

mit der Bitte um Stellungnahme (09.02.2024) zukommen lassen.

 

Das BMDV kommt damit im Wesentlichen der Aufforderung des Deutschen Bundestages nach, eine Verordnung vorzulegen, die Regelungen über den Einsatz von Fremdsprachenprüfungen und den Einsatz von E-Learning enthält. Die Mantelverordnung beinhaltet hierbei eine Ausnahmeverordnung, welche die durch die Verordnung (EU) 2022/1280 eröffnete Option, ukrainische Fahrerqualifizierungsnachweise (FQN) anzuerkennen, in nationales Recht umsetzt sowie mehrere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das BMDV weist darauf hin, dass es sich um Entwürfe handelt, die von der Bundesregierung noch nicht beschlossen wurden. Insbesondere ist die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen, sodass sich aus ihr noch Änderungen ergeben können. Der DSLV beleuchtet die wichtigsten Inhalte.

Mantelverordnung (UAAAusnV, BKrFQV, FEV, Bußgeldkatalog-VO):

 

Artikel 1: Ukraine-Ausnahmeverordnung – UAAusnV

Um aus der Ukraine geflüchteten BerufskraftfahrerInnen den Zugang zum Beruf zu erleichtern, wird in Artikel 1 die durch die Verordnung (EU) 2022/1280 eingeräumte Möglichkeit, ukrainische FQN anzuerkennen, umgesetzt:

 

§ 2 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer:

(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes darf Fahrten im Güterkraftverkehr mit einem Kraftfahrzeug,

1. für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, auch durchführen, wer das 21. Lebensjahr vollendet und eine Ergänzungsqualifikation nach § 3 erworben hat;

2. für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, auch durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Ergänzungsqualifikation nach § 3 erworben hat.

 

§ 3 Erwerb der Ergänzungsqualifikation:

Die Ergänzungsqualifikation wird durch Teilnahme am Unterricht bei einer nach § 9 des BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erworben. Die Dauer des Unterrichts beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheiten), einschließlich mindestens 2,5 Stunden, in denen ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person geführt wird, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Nach Abschluss des Unterrichts muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden, dass er die Inhalte der in Anlage 1 der BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht. Die Prüfung ist schriftlich oder in elektronischer Form abzulegen und hat eine Dauer von 45 Minuten. Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Abweichend kann diese auch in Russisch oder Ukrainisch abgelegt werden.

 

§ 7 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises mit der Schlüsselzahl 95.01:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b), Absatz 4 und Absatz 6 Verordnung (EU) 2022/1280 und regelt damit die Voraussetzungen, unter denen bei Erwerb der Ergänzungsqualifikation ein FQN ausgestellt werden darf. Der Antragsteller muss insbesondere im Besitz eines gültigen EU- oder EWR-Führerscheins sein. Sofern der Antragsteller im Besitz eines ukrainischen Führerscheins ist, bedarf es – für die Ausstellung des FQN mit der Schlüsselzahl 95.01 – eines Umtauschs in einen EU-Führerschein. Durch die Aufnahme der Ukraine in die Anlage 11 Fahrerlaubnis-Verordnung kann dies nunmehr prüfungsfrei erfolgen.

 

§ 9 Ausbildungsstätten:

Der Unterricht zur Ergänzungsqualifikation darf nur von einer nach § 9 BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätte angeboten werden, mithin nur von Ausbildungsstätten, die über eine Anerkennung für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung verfügen.

 

§ 16 Anwendungsbestimmungen:

Dies dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1280. Mit dem Ende der Dauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 finden die §§ 1 bis 15 keine Anwendung mehr. Die Schlüsselzahl 95.01 wird dann ungültig.

Basierend auf EU-Vorgaben verlieren die Dokumente mit Ablauf des Schutzstatus (derzeit: 6.3.2025) demnach ihre Gültigkeit.

Aus Sicht des DSLV lässt der vorliegende Verordnungsentwurf Interpretationsspielraum hinsichtlich der Qualifikation der Berufskraftfahrer nach Ablauf des Schutzstatus. Es sollte dringend klargestellt werden, dass trotz Ablauf der Gültigkeit der Dokumente, die Berufskraftfahrer durch Erwerb der Ergänzungsqualifikation nun über die beschleunigte Grundqualifikation verfügen und die beschleunigte Grundqualifikation in Deutschland nicht neu erworben werden muss. Um zu verhindern, dass die Regelung ins Leere läuft, sind neue/gültige Dokumente auszustellen.

 

Anlage 1 (Musterbescheinigung über die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Ergänzungsqualifikation)

Nach der Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Ergänzungsqualifikation ist nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, die bei Beantragung des Fahrerqualifizierungsnachweises mit der Schlüsselzahl 95.01 nach § 7 Absatz 4 vorzulegen ist. Anlage 1 enthält eine entsprechende Musterbescheinigung.

 

Artikel 2: Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (Fremdsprachen):

Nach Absatz 7 wird ein neuer Absatz 7a eingefügt. Demnach soll es nun möglich sein, die Prüfung auch in folgenden anderen Sprachen als Deutsch abzulegen: Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch. Die detaillierte Erläuterung zum Thema Fremdsprachenprüfung kann der Begründung der Mantelverordnung ab Seite 42 entnommen werden.

 

§ 4 Weiterbildung // digitaler Unterricht:

Nach § 4 Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Unterricht ist in physischer Präsenz durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Anforderungen mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde digitaler Unterricht in synchroner oder asynchroner Form durchgeführt werden. Der digitale Unterricht darf höchstens mit insgesamt zwölf Unterrichtseinheiten den Präsenzunterricht ersetzen.

 

Die Anforderungen an die Form des digitalen Unterrichts wurden in Anlage 3 zur hiesigen Verordnung aufgenommen. Auf diese Weise soll den Ausbildungsstätten ermöglicht werden, entsprechende Unterrichtskonzepte zu entwerfen. Noch nicht anerkannte Ausbildungsstätten, die von der Möglichkeit des digitalen Unterrichts im Rahmen der Weiterbildung Gebrauch machen möchten, müssen den nach Landesrecht für die Anerkennung von Ausbildungsstätten zuständigen Behörden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 9 BKrFQG i. V. m. § 5 Berufskraftfahrerverordnung Unterrichtskonzepte vorlegen, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen. Bereits anerkannte Ausbildungsstätten bedürfen vor Durchführung des digitalen Unterrichts ebenfalls der Zustimmung der zuständigen Behörde.

 

Artikel 3: Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7:

Mit der Streichung des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 wird die Regelung aufgehoben, dass Führerscheine von Personen, die einen Führerschein eines Drittstaates, welcher nicht in Anlage 11 der FEV aufgeführt ist, ohne erfolgreiche Ablage einer theoretischen bzw. praktischen Prüfung umgetauscht haben, in Deutschland nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigen. Nach alter Regelung mussten demnach Betroffene eine theoretische bzw. praktische Prüfung in Deutschland ablegen, sofern sie in Deutschland wohnhaft sind und von ihrem EU/EWR-Führerschein in Deutschland Gebrauch machen wollten. Ursprünglich wurde diese Regelung zur Bekämpfung des sogenannten Führerscheintourismus eingeführt.

 

Anlage 7

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung ist zukünftig auch auf Kurmandschi und Ukrainisch möglich.

 

Anlage 9

In der Anlage 9 zur Führerscheinverordnung werden die Schlüsselzahlen 95.01 (max 06.03.25) als Hinweis auf den begrenzten Fahrerqualifizierungsnachweis sowie 99.01 (max 06.03.25) als Hinweis auf einen gestohlenen oder verlorenen ukrainischen Führerschein aufgenommen.

 

Anlage 11

Inhaber einer israelischen oder ukrainischen Fahrerlaubnis müssen in den aufgenommenen Fahrerlaubnisklassen künftig bei der Umschreibung ihrer Fahrerlaubnis keine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung mehr absolvieren. Bei allen LKW- und Busführerscheinen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E hat der Antragsteller einen Sehtest zu absolvieren.

 

Fußnoten 19 und 23:

Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24.01.2017 ausgestellt wurden, müssen über das Kraftfahrt-Bundesamt in Kooperation mit zuständigen albanischen Stellen Auskunft über die Gültigkeit des Führerscheins einholen. Das Gleiche soll für die Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 01.03.2018 ausgestellt wurden.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BKrFQG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Anpassungen der Vorschriften zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister in Bezug auf die Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form. Darüber erfolgen datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen, in denen geregelt wird, welche Datensätze zu welchem Zweck übermittelt werden. Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das Informationen über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der FahrerInnen enthält, ist das Register, um ein Datenfeld zu erweitern und die zugrundeliegenden Vorschriften anzupassen. Auf diese Weise können die zuständigen Behörden für die Ausstellung des FQN überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz von e-Learning im Rahmen der Weiterbildung eigehalten wurde.

 

Damit Ihre Anmerkungen zu den Gesetzesentwürfen in der Stellungnahme des DSLV berücksichtigt werden können, bitten wir Sie um Rückmeldung (bitte möglichst konkret mit Angabe des jeweiligen Paragraphen und Änderungswunsch)per E-Mail an TKronenbuerger@dslv.spediteure.de bis spätestens Freitag, 9. Februar 2024.

Direkt zum Thema

 
BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.