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Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung

Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen

Mit Urteil vom 18. August 2020 (Az. VII R 34/18) hat der Bundesfinanzhof über die Übertragung der Prüfungsergebnisse nach dem Mindestlohngesetz auf die Zollverwaltung sowie die Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen entschieden.

 

Demzufolge darf der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen.

 

Des Weiteren sind Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.

 

Im hiesigen Verfahren ging es um ein ausländisches und international tätiges Logistikunternehmen, das grenzüberschreitende Transporte nach und aus Deutschland durchführt, wobei lediglich die Ent- oder die Beladung des Fahrzeugs in Deutschland erfolgte. Mitarbeiter des Hauptzollamts führten bei einen LKW-Fahrer des besagten Unternehmens eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch und befragten den Fahrer unter anderem zu seinem Verdienst und seinen Arbeitszeiten. Das Hauptzollamt stellte fest, dass der befragte Fahrer nicht den Mindestlohn erhält und wies das Unternehmen per Schreiben hierauf hin. Weiter forderte es das Unternehmen zu einer Meldung nach der Mindestlohnmeldeverordnung auf, der das Unternehmen nicht nachkam und dem widersprach. Sie hielt das HZA generell für eine solche Prüfung, vor allem bei ausländischen Transportunternehmen, nicht für zuständig, was der Bundesfinanzhof allerdings anders gesehen hat und daher die Revision des Unternehmens zurückwies und damit die Klageabweisung des Finanzgerichts bestätigte.

 

Die Entscheidung kann unter folgendem Link als Volltext eingesehen werden:https://www.bundesfinanzhof.de

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