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Mindestlohn soll auf 12 Euro steigen – BMAS legt Entwurf vor

BMAS plant Anhebung und Dynamisierung der Minijobgrenze

UP-Date 16.02.2022

Umfrage: Verschärfung der Arbeitszeit-Dokumentationspflichten für das gesamte Verkehrsgewerbe

Bekanntlich plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neben einer Anhebung und Dynamisierung der Minijobgrenze von 450 auf 520 Euro auch eine Neuregelung bzw. Ausweitung der Arbeitsaufzeichnungspflichten.
 
Die nach § 17 Absatz 1 MiLoG bestehende Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung soll dahingehend modifiziert werden, dass künftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und elektronisch aufzubewahren sind.

Dies gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (nicht nur Minijobber!) der in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen und damit neben dem Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe auch im Personenbeförderungsgewerbe.

Um die genauen Auswirkungen und die Betroffenheit der Verkehrsunternehmen bewerten zu können und um etwaige negative Auswirkungen gegenüber dem BMAS zu adressieren, bitten wir Sie, uns kurzfristig Ihre Antworten zu den geplanten Neuregelungen bis zum 28.02.2022 zu übermitteln:

Werden Minijobs als eine Beschäftigungsmöglichkeit in Ihrem Unternehmen genutzt und falls ja, in welchem Umfang und in welchen Bereichen?

Welche Auswirkungen (bürokratisch/finanziell) hätte die geplante Verschärfung der Arbeitsaufzeichnungspflicht für Ihr Unternehmen?

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Weitere Informationen zu den Plänen des BMAS incl. der Referentenentwürfe finden Sie weiter unten.

Ihre Antworten zu den beiden Fragen senden Sie bitte formlos per E-Mail an spedition@gvn.de.

 

Update 09.02.2022

In der letzten Woche berichteten wir über Pläne des BMAS zur Anhebung der Minijob-Grenze. Der DSLV informiert, dass der Referentenentwurf neben der Anhebung vorsieht, die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) von 1.300 auf 1.600 Euro pro Monat anzuheben. Eine ebenfalls vorgesehene stärkere Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im unteren Übergangsbereich geht jedoch mit einer Ausweitung der Beitragsbelastung für Arbeitgeber einher. Demnach soll der Arbeitgeberbeitrag zu Kranken- und Rentenversicherung im unteren Übergangsbereich erhöht und gleitend von 28 Prozent auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 Prozent abgeschmolzen werden.

Ferner plant das BMAS die nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) bestehende Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung dahingehend zu modifizieren, dass künftig der Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und elektronisch aufzubewahren sind.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BMAS plant Anhebung und Dynamisierung der Minijobgrenze - Informationen (pdf, 183506 Byte)
BMAS plant Anhebung und Dynamisierung der Minijobgrenze - Referentenentwurf (pdf, 597829 Byte)

31.01.2022

Wir berichteten über einen Referentenentwurf zum Mindestlohnerhöhungsgesetz des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ab 1. Oktober 2022 durch Gesetzesbeschluss. Die paritätische Mindestlohnkommission soll erst wieder für die ab 1. Januar 2024 geltenden Mindestlöhne eingesetzt werden. Der DSLV kritisiert den Eingriff in die Tarifautonomie und wird zum Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohnerhöhungsgesetz MiLoEG) vorgelegt (Anlage). Das Ministerium folgt damit dem Koalitionsvertrag, der bereits die Verständigung der Regierungsparteien auf eine Anhebung des gesetzlichen Mindeststundenlohns auf 12 Euro enthält. Das Gesetz soll zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Bemerkenswert hierbei ist, dass die geplante Anhebung nicht auf einen Kompromiss der paritätischen Mindestlohnkommission zurückgeht, sondern allein durch den Gesetzgeber entschieden werden soll. Die Kommission wird erst wieder über die zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende nächste Mindestlohnanpassung entscheiden.

Die zukünftige Höhe des Mindestlohns überschreitet die bestehenden Entlohnungsstrukturen der Speditions- und Logistikbranche in der Regel nicht. Bedenklich aus Sicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ist deshalb nicht die absolute Lohnhöhe, sondern der direkte Eingriff des Staates in die Tarifautonomie von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der auch unmittelbare Auswirkungen auf bestehende Tarifverträge weiterer Lohngruppen haben wird.

Mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung stieg der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2022 bereits auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 folgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro.

Der DSLV wird zum Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

Mindestlohn soll auf 12 Euro steigen - Referentenentwurf (pdf, 253987 Byte)

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