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Aktualisierung der Corona-Informationen - Rumänien

Nächtliche Bewegungseinschänkung ab 25. Oktober 2021

Auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses Nr. 1090/2021, der am 25. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, sind in Rumänien neue Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingeführt worden.

Es ist zu beachten, dass Wirtschaftsbeteiligte, die Personen- und Gütertransporte durchführen, unter Einhaltung der Gesundheitsschutzmaßnahmen (Verwendung von Gesichtsmasken, Desinfektion des Arbeitsplatzes usw.) im "normalen Arbeitsregime" arbeiten können.

Die wichtigsten Maßnahmen, die gemäß dem Regierungsbeschluss gelten:

1. Mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1090/2021 werden in den nächsten 30 Tagen nächtliche Bewegungseinschränkungen eingeführt. Von 22:00 bis 05:00 Uhr sind alle Personen verpflichtet, an ihren Wohnorten zu bleiben. Die Maßnahme gilt nicht für Fahrer, die im nationalen und internationalen Güter- und Personenverkehr tätig sind. Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind (gültig 10 Tage nach Abschluss der Impfung) und Personen, die von COVID-19 genesen sind (zwischen 15 und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion), sind von dieser Maßnahme ausgenommen, sofern sie den Nachweis der Impfung oder der Infektion erbringen.  Personen, die nicht von dieser Maßnahme ausgenommen sind und die ihren Wohnsitz während dieser Zeit verlassen, müssen eine Selbsterklärung (in rumänischer Sprache) ausfüllen.

2. Der Zugang zu öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen  ist auf Personen beschränkt, die eine vollständige Impfung nachweisen können (gültig 10 Tage nach Abschluss des Impfprogramms), auf Personen, die ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests vorweisen können, das nicht älter als 72 Stunden ist, oder ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests, das nicht älter als 48 Stunden ist, und auf Personen, die sich von COVID-19 erholt haben (zwischen 15 und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion). Diese Maßnahmen gelten auch für die Räumlichkeiten privater Wirtschaftsbeteiligter, in denen mindestens 50 Personen gleichzeitig arbeiten. Die Beschäftigten der öffentlichen Einrichtungen sind von den oben genannten Maßnahmen ausgenommen.

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BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.