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Ukraine-Krise: Gemeinschaftslizenz und BKrFQG

Aufgrund von Nachfragen im Zusammenhang mit privat organisierten Hilfslieferungen z. B. an die polnische Grenze, weist der DSLV auf die folgenden Bestimmungen hin:

 

Gemeinschaftslizenz:

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sieht in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e vor, dass die Beförderung von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsgütern und Ausrüstungen und anderen Gütern, die zur Hilfe in dringenden Notfällen bestimmt sind, sowie die damit zusammenhängenden Leerfahrten keiner Gemeinschaftslizenz bedürfen und von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung befreit sind.

 

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Fahrer von nichtgewerblichen Hilfstransporten zu privaten Zwecken - unabhängig vom Gesamtgewicht der gefahrenen Fahrzeuge und Kombinationen - benötigen keine Qualifikation gem. § 1 Abs. 2 BKrFQG. Dies gilt sowohl für die Lastfahrt als auch die dazugehörige Leerfahrt.

 

Beförderungspapier

Beim Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal die gewöhnlich im gewerblichen Güterverkehr und Werkverkehr eingesetzt werden, empfiehlt der DSLV dennoch die Erstellung eines Beförderungspapieres (z.B. 1 Partie Hilfsgüter) incl. den üblichen Angaben (Absender, Empfänger etc.), das beim Beladen und beim Entladen vor Ort unterschrieben und mitgeführt wird.

 

Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) zur Durchführung von Hilfstransporten in Deutschland:

Homepage - Aktuelle Hinweise für Hilfsgütertransporte in die Ukraine und die Beförderung von Flüchtenden - Bundesamt für Güterverkehr

Direkt zum Thema

 
BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.