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Haftung beim Seetransport von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift SP 961

Moebeltransporter

Mehrmals berichteten wir über die Änderungen beim Seetransport von Fahrzeugen. Auch während und im Nachgang des Möbeltages beschäftigt das Thema viele Kollegen. Die AMÖ hat daraufhin die wichtigsten Punkte in einer Mitteilung zusammengefasst. Folgendes beleibt fest zu halten:

Die AMÖ weißt nachdrücklich darauf hin, dass eine vom Umziehenden abgegebene Erklärung, die Sondervorschriften SP 961 würden eingehalten, den Möbelspediteur nicht von seiner Pflicht entbindet, seinerseits die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen und eine entsprechende Erklärung gegenüber der Reederei abzugeben. Auch steht der Möbelspediteur gegenüber der Reederei in Haftung und hat gegebenenfalls verhängte Strafen zu tragen, selbst wenn es sich um eine Eigenverladung des Umziehenden handeln sollte. Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.

Haftung beim Seetransport von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift SP 961 (pdf, 37254 Byte)

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