Fachvereinigung <br>Möbelspedition

Fachvereinigung
Möbelspedition

Neue Zusatzzeichen für Lkw-Parken an Autobahnrastanlagen

Das BMDV hat neue Zusatzzeichen für das Parken von Lkw in Längsaufstellung an Rastanlagen an Autobahnen veröffentlicht.

 

Hier die Veröffentlichung im Wortlaut (Verkehrsblatt 2025, S. 252)

Nr. 47 Bekanntgabe der Zusatzzeichen 1053-56 und 1053-57 Berlin, den 11. April 2025 StV 12/7332.2/39/3678271

 

Bei der Lkw-Parkstandserhebung 2023 konnte festgestellt werden, dass nachts die Fahrgassen im Bereich der Lkw-Parkbereiche an Rastanlagen an Autobahnen durch Lkw in Längsaufstellung zum Parken genutzt werden, wenn die danebenliegenden ausgewiesenen Lkw-Schrägparkstände bereits belegt sind. Ergebnisseder aktuell laufenden Untersuchung des BMDV zur Ermittlung möglicher Potenziale zur effektiveren Ausnutzung des vorhandenen Parkraums auf den Rastanlagen des Bundes zeigen, dass durch das Parken der Lkw in Längsaufstellung in den Fahrgassen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt wird und ausreichend Platz zur Durchfahrtdurch die Fahrgasse verbleibt.

Vor diesem Hintergrund haben BMDV, Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen und Autobahn GmbH das nachfolgend aufgeführte Verkehrszeichen – anpassbar an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten links- oder rechtsseitig – abgestimmt. Daeine verständlich formulierte zeitliche Einschränkung mit Blick auf die Lkw-Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen nichtmöglich ist, wurde die vorliegende Darstellung gewählt, um zu verdeutlichen, dass in einem ersten Schritt die Schrägparkstände zu füllen sind und bei voller Belegung in einem zweiten Schritt abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StVO in Längsaufstellung parallel zur Fahrgasse geparkt werden darf. Durch die Vorgabe der Reihenfolge der Belegung (erst 1 dann 2) soll gewährleistet werden, dass markierte Parkstände nicht blockiert werden.

Wenn sich die Schrägparkstände – meist am frühen Morgen – schrittweise leeren, müssen die längs parkenden Fahrzeuge nicht umgeparkt werden. Maßgeblich ist die Reihenfolge zum Beginn des jeweiligen Parkvorgangs.

Die Zusatzzeichen sind erforderlich, um bislang ohnehin bereits genutzte und geduldete Lkw-Parkbereiche auf Rastanlagen zukünftig als Lkw-Parkständeausweisen zu können, um diese Parkraumkapazitäten im Rahmen der Lkw-Parkstandserfassung auf der Mobilithek des BMDV veröffentlichen zu können. Die hierzu laufende Umsetzung des Stellplatzinformationsdienstes gemeinsam mit Toll Collect GmbH, Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Fernstraßen-Bundesamt, Bundesamt für Logistik und Mobilität, Autobahn GmbH und BMDV soll bis Mitte 2026 abgeschlossen sein. Informationsdienste, die auf diesen zur Verfügung gestellten Daten aufbauen, werden von den Lkw-Fahrern nur angenommen und genutzt werden, wenn die Daten verlässliche und realitätsnahe Angaben zu sämtlichen Parkbereichen beinhalten.

Nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden werden die Zusatzzeichen 1053-56 „Lkw-Parken in Fahrgassen links mit Schrägparkständen links“ und 1053-57 „Lkw-Parken in Fahrgassen rechts mit Schrägparkständen rechts“ bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt im Vorgriff auf eine geplante Aufnahme in den Katalog der Verkehrszeichen (VzKat).

Die Anordnung der Zusatzzeichen darf nur nach sorgfältiger Prüfung erfolgen. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat sicherzustellen, dass durch die Anordnung die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nichtbeeinträchtigt werden. Die Fahrgassen müssen auch weiterhin jederzeit, insbesondere auch für Polizei- und Hilfsfahrzeuge, ohne Beeinträchtigungen befahrbar sein. Die Durchfahrt muss auch weiterhin jederzeit für Großraum- und Schwertransporte ohne Beeinträchtigungen befahrbar sein.

Die Zeichen dürfen lediglich in Kombination mit den Zeichen 314 (Parken) und 1010-51 (Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) angeordnet werden.

Quelle: VVWL/Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Direkt zum Thema

 
BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.