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Rahmenvertrag der Bundeswehr für Auslandsumzüge

Anpassungen der Erstattungssätze

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) hat aktuell für den Rahmenvertrag für Auslandsumzüge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes die Unterlagen mit den neuen Erstattungssätzen ab 2019 übermittelt.

Die Transportkosten (Anlage 4) wurden wie von der AMÖ angefragt um 1,8 %, in einzelnen Positionen darüber hinaus, erhöht. Beim Rahmenvertrag für Auslandsumzüge wird die Maut separat nach Auslage erstattet.

Die Erstattungssätze für Vor- und Nacharbeiten sowie für Sonderleistungen für die Region Europa (Anlage 1) und für „Überseeumzüge“ (Anlage 2) wurden wie von der AMÖ angefragt im Schnitt um 2,1 % erhöht.

Die Erstattungssätze für Vor- und Nacharbeiten sowie für Sonderleistungen für die Region USA und Kanada (Anlage 3) wurden für die Vor- und Nacharbeiten in Deutschland ebenfalls um 2,1 % angepasst, für Leistungen in den USA und Kanada wie von der AMÖ angefragt um 2,8 %.

Gemäß Rückfrage beim BAIUDBw gelten die neuen Erstattungshöchstgrenzen für alle Umzüge, deren Beladung ab dem 1.1.2019 beginnt. Entscheidend ist der Beginn der Leistungserbringung.
 


 

Das BAIUDBw hat unser Anliegen, eine Neuregelung für die Erstattung bei Einsätzen von Außenaufzügen, die Einrichtung von Halteverbotszonen sowie die Erstattung von Parkgebühren zu finden als nachvollziehbares Anliegen aufgegriffen. Um dieses Anliegen aufgrund valider Daten umsetzen zu können, sind den Abrechnungen künftig auch Nachweise (Rechnungskopien) über die tatsächlich angefallenen Kosten beizufügen. Zunächst werden diese Kosten jedoch auch weiterhin ausschließlich auf der Grundlage des Rahmenvertrages und den in den Anlagen vereinbarten pauschalen Erstattungshöchstgrenzen erstattet.

Das BAIUDBw hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich noch einmal auf das Werbeverbot gemäß § 12 des Rahmenvertrages hingewiesen.

„Die Zustimmung zur Vereinbarung bzw. die Partnerschaft dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden. Insbesondere darf das Unternehmen nicht damit werben, dass es als Unternehmen/Partner des AA/der Bundeswehr Umzüge für Angehörige des AA und der Bundeswehr durchführt. Auch dürfen weder das AA/BAIUDBw noch Umziehende vom Unternehmen Dritten gegenüber als Referenzkunden bzw. Referenzpartnern angegeben werden.“

Rahmenvertrag der Bundeswehr Anpassungen der Erstattungssätze - Anlage 1 Europa (pdf, 52215 Byte)
Rahmenvertrag der Bundeswehr Anpassungen der Erstattungssätze - Anlage 2 Seeweg (pdf, 72832 Byte)
Rahmenvertrag der Bundeswehr Anpassungen der Erstattungssätze - Anlage 3 Kanada und USA (pdf, 95094 Byte)
Rahmenvertrag der Bundeswehr Anpassungen der Erstattungssätze - Anlage 4 Transportkostentabelle (pdf, 156192 Byte)

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