Ab dem 1. Januar 2020 gilt ein neuer Rahmenvereinbarung für Umzüge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Vorausgegangen waren intensive Verhandlungen der AMÖ mit dem BAIUDBw als Halter des Rahmenvertrages, um sowohl das Vertragswerk selbst zu modernisieren als auch die bisher geltenden Bedingungen und Konditionen spürbar zu verbessern.
Nach Eingaben der AMÖ hat das BAIUDBw den ursprünglichen Vertragsentwurf noch einmal überarbeitet und den aktualisierten Vertrag einschließlich der Anlagen und näheren Erläuterungen am 25. November und 17. Dezember 2019 versandt. Diejenigen Unternehmen, die den neuen Vertrag bereits im Sommer gezeichnet haben, müssen die überarbeitete Fassung der Rahmenvereinbarung NICHT nochmals zeichnen.
Folgende wesentliche Änderungen zum bisherigen Vertragswerk haben sich infolge der Neufassung der Inlandsvereinbarung ergeben:
Für den neuen Rahmenvertrag wurden aufgrund der beharrlichen Intervention der AMÖ die Konditionen deutlich verbessert. Unter anderem wird der pauschale Erstattungssatz für den Einsatz eines Außenaufzugs an die Konditionen der Auslandsrahmenvereinbarung angeglichen. Ebenfalls aufgenommen wurde die Vergütung für die Einrichtung einer Halteverbotszone und des Einpassens einer Küchenarbeitsplatte aus Holz analog zur Auslandsrahmenvereinbarung. Die Maut wird ab dem kommenden Jahr zusätzlich zu den Transportkosten erstattet. Hierbei wird die einfache Strecke (Laststrecke) berücksichtigt. Die Pauschalen für Vor- und Nacharbeiten werden um 6,55 % angehoben, die Transportkosten um 8,77 %.
Die neuen Bedingungen gelten für alle Umzüge, die ab dem 1. Januar 2020 durchgeführt werden (Beginn der Beladung).
Als besonderer Erfolg ist zu werten, dass die Konditionen der Rahmenvereinbarung für Inlandsumzüge zukünftig auch jährlich angepasst werden.
Mit Blick auf die Kooperation zwischen AMÖ und BGL können die AMÖ-Mitgliedsunternehmen an den vom BGL ausgehandelten Konditionen für den Routenplaner PTV Map & Guide teilhaben. Vereinbart wurde eine Preisreduktion von 10 %. Bitte nutzen Sie den folgenden Link https://www.bgl-ev.de/web/der_bgl/informationen/routenplaner.htm. Starten Sie Ihre Registrierung und Bestellung unter Nutzung des Bottoms „Registrierung zum kostenlosen Test“.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Werbeverbot zukünftig für die Inlandsrahmenvertragspartner im gleichen Maß gilt, wie für die Auslandsrahmenvertragspartner. Demnach ist es insbesondere verboten, damit zu werben, Rahmenvertragspartner der Bundeswehr zu sein. Auch dürfen keine Hoheitssymbole der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundeswehr (Bundesadler, Eisernes Kreuz, Bundesflagge) verwandt werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Bilder (z. B. „Stockphotos“), in denen die Hoheitssymbole, insbesondere in Verbindung zum Militär, Verwendung finden. Es ist jedoch zulässig, zu informieren, dass das Unternehmen z. B. erfahren ist, bei der Durchführung von Umzügen für Angehörige des Öffentlichen Dienste oder auch der Bundewehr. Unternehmen, die gegen das Werbeverbot verstoßen, können vom Rahmenvertrag ausgeschlossen werden.
Die Rahmenvertragspartner sollten ihre Geschäftsunterlagen und insbesondere auch ihre Webseite bezüglich des Werbeverbotes überprüfen und ggf. rechtzeitig vor dem 1. Januar 2020 anpassen.
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