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Neue Rahmenvereinbarung Inlandsumzüge der Bundeswehr

Ab dem 1. Januar 2020 gilt ein neuer Rahmenvereinbarung für Umzüge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Vorausgegangen waren intensive Verhandlungen der AMÖ mit dem BAIUDBw als Halter des Rahmenvertrages, um sowohl das Vertragswerk selbst zu modernisieren als auch die bisher geltenden Bedingungen und Konditionen spürbar zu verbessern.

Nach Eingaben der AMÖ hat das BAIUDBw den ursprünglichen Vertragsentwurf noch einmal überarbeitet und den aktualisierten Vertrag einschließlich der Anlagen und näheren Erläuterungen am 25. November und 17. Dezember 2019 versandt. Diejenigen Unternehmen, die den neuen Vertrag bereits im Sommer gezeichnet haben, müssen die überarbeitete Fassung der Rahmenvereinbarung NICHT nochmals zeichnen.
 


 

Folgende wesentliche Änderungen zum bisherigen Vertragswerk haben sich infolge der Neufassung der Inlandsvereinbarung ergeben:

  1. Die Beauftragung eines Subunternehmers erfordert die Zustimmung des Umziehenden und einer schriftlichen Bestätigung. Die Klausel in den AGB wird nicht als Zustimmung des
    Umziehenden gewertet.
  2. Einführung des Routenplaners PTV Map & Guide zur Kalkulation der Transportstrecke.
  3. Die Mautkosten werden separat erstattet.
  4. Bei Vorlage der Streckenberechnung mit PTV Map & Guide gilt für die Erstattung der Mautkosten ein Verzicht zur Einreichung der Mautbelege (ein alternativer Routenplaner kann genutzt werden, dann besteht jedoch die Verpflichtung zur Vorlage der Mautbelege).
  5. Einführung eines Werbeverbots als Partner der Bundeswehr tätig zu sein analog zum Werbeverbot gemäß Auslandsrahmenvereinbarung (jedoch ist es möglich, darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen entsprechende Erfahrung mit Umzügen von Angehörigen der Streitkräfte hat).
  6. Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch das BAIUDBw aus wichtigem Grund.
  7. Einführung von Regelungen zur Geheimhaltung und Datenschutz.
  8. Jährliche Preisanpassung der Entgeltsätze auf Grundlage des Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen für den Wirtschaftszweig Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte.
  9. Einführung eines Pauschbetrages für das Einrichten einer Halteverbotszone nach Bestätigung durch den Umziehenden (bei Wegfall der behördlichen Genehmigung).
  10. Umsetzung einer einheitlichen Umzugsgutliste basierend auf der Vorlage zur Auslandsrahmenvereinbarung.
     

 

Für den neuen Rahmenvertrag wurden aufgrund der beharrlichen Intervention der AMÖ die Konditionen deutlich verbessert. Unter anderem wird der pauschale Erstattungssatz für den Einsatz eines Außenaufzugs an die Konditionen der Auslandsrahmenvereinbarung angeglichen. Ebenfalls aufgenommen wurde die Vergütung für die Einrichtung einer Halteverbotszone und des Einpassens einer Küchenarbeitsplatte aus Holz analog zur Auslandsrahmenvereinbarung. Die Maut wird ab dem kommenden Jahr zusätzlich zu den Transportkosten erstattet. Hierbei wird die einfache Strecke (Laststrecke) berücksichtigt. Die Pauschalen für Vor- und Nacharbeiten werden um 6,55 % angehoben, die Transportkosten um 8,77 %.

Die neuen Bedingungen gelten für alle Umzüge, die ab dem 1. Januar 2020 durchgeführt werden (Beginn der Beladung).

Als besonderer Erfolg ist zu werten, dass die Konditionen der Rahmenvereinbarung für Inlandsumzüge zukünftig auch jährlich angepasst werden.
 


 

Mit Blick auf die Kooperation zwischen AMÖ und BGL können die AMÖ-Mitgliedsunternehmen an den vom BGL ausgehandelten Konditionen für den Routenplaner PTV Map & Guide teilhaben. Vereinbart wurde eine Preisreduktion von 10 %. Bitte nutzen Sie den folgenden Link https://www.bgl-ev.de/web/der_bgl/informationen/routenplaner.htm. Starten Sie Ihre Registrierung und Bestellung unter Nutzung des Bottoms „Registrierung zum kostenlosen Test“.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Werbeverbot zukünftig für die Inlandsrahmenvertragspartner im gleichen Maß gilt, wie für die Auslandsrahmenvertragspartner. Demnach ist es insbesondere verboten, damit zu werben, Rahmenvertragspartner der Bundeswehr zu sein. Auch dürfen keine Hoheitssymbole der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundeswehr (Bundesadler, Eisernes Kreuz, Bundesflagge) verwandt werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Bilder (z. B. „Stockphotos“), in denen die Hoheitssymbole, insbesondere in Verbindung zum Militär, Verwendung finden. Es ist jedoch zulässig, zu informieren, dass das Unternehmen z. B. erfahren ist, bei der Durchführung von Umzügen für Angehörige des Öffentlichen Dienste oder auch der Bundewehr. Unternehmen, die gegen das Werbeverbot verstoßen, können vom Rahmenvertrag ausgeschlossen werden.

Die Rahmenvertragspartner sollten ihre Geschäftsunterlagen und insbesondere auch ihre Webseite bezüglich des Werbeverbotes überprüfen und ggf. rechtzeitig vor dem 1. Januar 2020 anpassen.

Rahmenvereinbarung Inlandsumzüge - Musterrahmenvertrag (pdf, 63961 Byte)
Rahmenvereinbarung Inlandsumzüge - Leistungsbeschreibung (pdf, 40780 Byte)
Rahmenvereinbarung Inlandsumzüge - Umzugsgutliste (pdf, 172425 Byte)
Rahmenvereinbarung Inlandsumzüge - Einverständniserklärung (pdf, 51028 Byte)
Rahmenvereinbarung Inlandsumzüge - Antikorruptionsklausel (pdf, 28668 Byte)
Rahmenvereinbarung Inlandsumzüge - Datenschutz-Geheimhaltung (pdf, 32261 Byte)

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