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Kreislaufwirtschaftsgesetz

Am 1. Juni 2014 tritt als Ergänzung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) in Kraft.

In erster Linie sind von den Pflichten des KrWG Unternehmen betroffen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern. Abfälle sind alle Güter, die der Verwertung oder Vernichtung zugeführt werden. Gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Gemeint sind daher in erster Linie Unternehmen, die Abfälle gegen Bezahlung sammeln und der Verwertung zuführen – klassische Abfallbeförderungsunternehmen die ausschließlich Abfall transportieren.

Umzugsunternehmen, die Entrümplungen anbieten und große Teile des Hausrates entsorgen, sind im Rahmen der Verordnung den gewerblichen Sammlern von Abfällen zugeordnet. Diese benötigen, wie bereits in der Vergangenheit, eine Erlaubnis für den Transport gefährlicher Abfälle. Jedenfalls muss aber für Transporte ungefährlicher Abfälle eine Anzeige bei der zuständigen Behörde gemacht werden, zusätzlich muss eine weiße Warntafel (A-Schild) am Lkw angebracht werden.

 

Mehr Informationen, sowie ein Schaubild für den schnellen Überblick und ein Formblatt (Anzeige) steht Ihnen hier zur Verfügung:

Kreislaufwirtschaftsgesätz - Informationen (pdf, 161081 Byte)
Kreislaufwirtschaftsgesetz Schaubild (pdf, 74031 Byte)
Kreislaufwirtschaftsgesetz - Formblatt (Anzeige) (pdf, 303150 Byte)

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