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Omnibus-2-Verordnung um drei Monate verlängert – betrifft auch Schlüsselzahl 95

Die EU-Kommission hat Deutschland durch Beschluss vom 30. Juni 2021 dazu ermächtigt, den Zeitraumraum für die Geltung der sogenannten Omnibus-2-Verordnung um drei Monate zu verlängern. Die Verlängerung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die relevanten Dokumente und Bescheinigung werden nun, wenn sie zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. September 2021 (zuvor 30. Juni 2021) ablaufen/abgelaufen sind, um jeweils 10 Monate ab Ablaufdatum verlängert.

 


Betroffen sind:

  • die Fristen für den Abschluss der Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises (Art. 2 Abs. 1 der VO (EU)   2020/267);
    damit auch die Gültigkeitsdauer der Schlüsselzahl 95 (Art. 2 Abs. 3)
  • Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise (Art. 2 Abs. 5 der VO (EU) 2020/267).
  • Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen (Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267).

 

Die Maßnahme ist auch in der Aktualisierung der Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen des BAG (Stand 06.07.2021) enthalten.
 
Hinweis: Der Name „Omnibus 2-Verordnung“ ist eine Arbeitsbezeichnung der Verordnung und hat nichts mit Omnibus-Fahrern zu tun. Die vorgenannten Ermächtigungen betreffen somit alle Kraftfahrer.

 

 

Omnibus-2-Verordnung um drei Monate verlängert - Beschluss EU-Kommission (pdf, 236006 Byte)
Ausnahmeregelungen im Güeterverkehr wegen Covid19 - Übersicht BAG Stand 06.07.2021 (pdf, 683992 Byte)

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