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Anhebung des Mindestlohns und Stärkung der Tarifbindung

BMAS und BMF legen Papier zur Anhebung des Mindestlohns und Stärkung der Tarifbindung vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben in einem gemeinsamen Eckpunktepapier (Anlage) Forderungen zur Weiterentwicklung des Mindestlohns und zur Stärkung der Tarifbindung vorgelegt. Demnach soll der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2022 auf mindestens 12 Euro ansteigen und der in § 9 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgesehene Prüfkatalog, der der Mindestlohnkommission für ihre Anpassungsentscheidung gesetzlich vorgegeben ist, ergänzt werden. Künftig soll die Mindestlohnkommission im Rahmen des Prüfkriteriums „angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ auch den Gesichtspunkt der Armutsgefährdung maßgeblich berücksichtigen müssen. Von einer Armutsgefährdung soll dann ausgegangen werden, wenn bei einem auf Vollzeitbasis erzielten Entgelts die Schwelle von 60 Prozent des Medianlohns unterschritten wird. Ferner soll durch einen neuen § 1a MiLoG geregelt werden, dass Zuschläge und Zulagen nicht mehr auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Die Ausnahmen für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung nach § 22 Abs. 4 S. 1 MiLoG sowie für minderjährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung in § 22 Abs. 2, 1. Alt. MiLoG sollen aufgehoben werden. Die Ministerien beabsichtigen des Weiteren die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die Arbeitszeit auszuweiten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Durchsetzung der Mindestlohnansprüche besser zu informieren und zu unterstützen.

 Im Rahmen des Tarifrechts planen BMAS und BMF ein Bundestariftreuegesetz einzuführen, wonach öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Arbeitnehmern die durch Rechtsverordnung festgesetzten tarifvertraglichen Entlohnungsbedingungen gewähren. Durch Rechtsverordnung des BMAS soll auf Antrag einer Tarifvertragspartei bestimmt werden, dass die von ihr vereinbarten Entlohnungsbedingungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge verbindlich einzuhalten sind. Für Bereiche ohne Tarifverträge soll für öffentliche Aufträge ein bundesweiter Vergabemindestlohn von 60 Prozent des Medianlohns eingeführt werden und Unternehmen, die entsprechende Aufträge annehmen, sollen Beginn, Ende und Dauer der täglich für den jeweiligen Auftrag verwendeten Arbeitszeit ihrer Beschäftigten elektronisch dokumentieren müssen. Festgelegte Vertragsstrafen und Sanktionen sollen auch für vom Auftragnehmer eingeschaltete Subunternehmen gelten, die die maßgeblichen Entlohnungsbedingungen nicht gewähren.

 Tarifgebundene Unternehmen sollen durch eine Regelung im Nachweisgesetz von gesetzlichen Nachweispflichten (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen) ausgenommen und von Bürokratie entlastet werden.

Ferner sollen Abweichungen von tarifdispositiven Gesetzesrecht mittels Tarifverträgen nur noch für tarifgebundene Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) möglich sein. Die Autoren des Papiers wollen darüber hinaus für tarifgebundene Unternehmen ein „Sozialpartner-Gütesiegel“ einführen, welches die Tarifbindung für Verbraucher sichtbar machen soll.

Auch wenn die Vorschläge aus dem BMAS und BMF in der aktuellen Legislaturperiode kaum mehr umgesetzt werden dürften, so wird dennoch deutlich, mit welchen weiter drohenden massiven Eingriffen in die Tarifautonomie und die Koalitionsfreiheit die Speditions- und Logistikbranche in den nächsten Jahren konfrontiert sein dürfte.

Stärkung von Mindestlohn und Tarifbindung - Eckpunktepapier BMAS/BMF (pdf, 293815 Byte)

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