Der Verfrachter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Gut auf der vereinbarten oder der nach internationalen Gepflogenheiten üblichen und vernünftigen Route zu befördern. Er haftet für einen Güterverlust, der auf einer ungerechtfertigten Routenabweichung eintritt, selbst dann, wenn die fehlerhafte Ladungssicherung eines anderen Ladungsbeteiligten schadenursächlich ist (Urteil des LG Hamburg vom 1. November 2024, AZ: 412 HKO 25/24).
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