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Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express und Paketbranche

Im Bundestag wurde in erster Lesung der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes beraten.

 

Hauptbestandteil des Gesetzes ist die Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Gleichzeitig plant der Gesetzgeber, das im November 2019 in Kraft getretene und vorerst bis zum 31. Dezember 2025 gültige Paketboten-Schutz-Gesetz dauerhaft zu entfristen (siehe Art. 2-4, S. 10-11). Damit wäre das Paketboten-Schutz-Gesetz dauerhaft gültig. Eine inhaltliche Anpassung des Gesetzes erfolgt nicht.

 

Mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz wurde die Generalunternehmerhaftung auf die Paket- und Expressbranche ausgeweitet. Generalunternehmer können sich von der Haftung befreien, indem Sie von ihren Nachunternehmern Unbedenklichkeitsbescheinigungen einfordern oder der Nachunternehmer in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen eingetragen ist. Das Paketboten-Schutz-Gesetz beschränkt sich dabei die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, sowie die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

 

Sofern Sie zu der geplanten Entfristung Anmerkungen haben oder weiteren Änderungsbedarf an dem Gesetzesentwurf sehen, teilen Sie uns dies gerne mit.

Quelle: DSLV_2025-10-15_MF

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vor- schriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (PDF, 248245 Byte)
Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche_22.11.2019 (PDF, 27080 Byte)

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