Unternehmen, die wegen der Mangelhaftigkeit von Lkw, Aufliegern oder sonstiger Betriebsmittel ihre Rechte wahren wollen, müssen gemäß § 377 Absatz 1, 3 HGB zuvor ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt haben. Werden Mängel bei Lkw, Aufliegern oder anderen Betriebsmitteln festgestellt, ist schnelles Handeln gefragt, aber auch die Wahl des richtigen Adressaten entscheidend. Eine Mängelrüge gegenüber einem Handelsvertreter ist dabei nicht grundsätzlich unwirksam. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, wer zur Entgegennahme der Mängelrüge berechtigt ist, z. B. aufgrund entsprechender Regelungen in den in den Vertrag einbezogenen AGB.
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 deutlich gemacht, welche Folgen eine Mängelrüge gegenüber einem nicht zuständigen Adressaten haben kann. Der DSLV empfiehlt daher, Kaufverträge und insbesondere die darin enthaltenen AGB sorgfältig zu prüfen und vor einer Mängelrüge eindeutig zu klären, gegenüber wem diese wirksam zu erklären ist.
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