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Position des DSLV zum BMAS-Entwurf für eine wöchentliche Höchstarbeitszeit

Am Donnerstag, den 18. Juni 2026 ist der interne Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie einer verpflichtenden Arbeitszeiterfassung bekannt geworden. Der Entwurf ist bisher mit dem Koalitionspartner nicht abgestimmt.

Die vorgesehenen Regelungen würden die Umsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit für die Mehrzahl der Betriebe erheblich erschweren und zugleich eine spürbare bürokratische Belastung für Unternehmen und ihre Mitarbeiter darstellen. Konkret sieht der Referentenentwurf Folgendes vor:

  • Die Umstellung von der täglichen auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit müsste zuvor tarifvertraglich vereinbart werden und wäre nur für tarifgebundene sowie tarifanwendende Unternehmen möglich. Zudem wären besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz erforderlich.
  • Arbeitgeber wären verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu erfassen. Dies gälte auch für die Vertrauensarbeitszeit. Die Erfassung könnte auf die Arbeitnehmer übertragen werden.
  • Aufzeichnungen von Tachographen und Fahrtenschreibern wären als Nachweis über die tägliche Arbeitszeit anerkannt. Schicht- und Einsatzpläne hingegen voraussichtlich nicht.

Vor diesem Hintergrund hat sich der DSLV am selben Tag mit einem Schreiben an die zuständigen Bundestagsabgeordneten der CDU gewandt und darin nochmals die große Bedeutung einer umfassenden Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen für die Logistikbranche betont sowie vor den Risiken einer bürokratischen Arbeitszeiterfassung gewarnt. Zu den Kernforderungen des DSLV zählen:

  • Die umfassende Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit als gesetzliche Regel für alle Betriebe sowie – wie im EU-Recht vorgesehen – weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten für die Tarifpartner.
  • Bei der Arbeitszeiterfassung sollen neben den Daten aus Tachographen und Fahrtenschreibern auch Schicht- und Einsatzpläne als Nachweis anerkannt werden.
  • Keine generelle Pflicht zur täglichen Erfassung. Insbesondere müssen spätere Korrekturen möglich sein.
  • Die Vertrauensarbeitszeit muss als bewährtes und praxistaugliches Modell erhalten bleiben.

Die vollständigen Forderungen des DSLV können Sie unserer im März veröffentlichten Stellungnahme entnehmen. 

Ursprünglich hat die Bundesregierung den Beschluss eines Gesetzesentwurfs für den Juni angekündigt. Dieser Termin wird sich jedoch voraussichtlich verschieben. Der DSLV wird Sie über den weiteren Gesetzgebungsprozess umfassend informieren.

 

(Quelle: DSLV Max Follmer, 18.06.2026)

 

Referentenentwurf (pdf, 996699 Byte)

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