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GKV-Reform beschlossen: Wichtige Änderungen auch für Arbeitgeber

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine umfassende Reform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen.

 

Ziel der Bundesregierung ist es, die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung angesichts der aktuellen finanziellen Herausforderungen bestmöglich zu stabilisieren. Der zentrale Fokus liegt dabei auf Anpassungen des Leistungsanspruchs der einzelnen Versicherten sowie auf Reformen der Vergütung für medizinische Leistungserbringer.

 

Zusätzlich enthält das Gesetz auch für Arbeitgeber relevante Änderungen. Diese umfassen unter anderem:

  • Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit [Artikel 1, Nummer 17]
    Absehbar längerfristig erkrankte Arbeitnehmer (Arbeitsunfähigkeit von mindestens mehr als vier Wochen) können, mit Zustimmung des Arbeitgebers und des behandelnden Arztes, ihre Arbeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fortsetzen. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend reduziert. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze [Artikel 1, Nummer 61]
    Im Jahr 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 Euro zusätzlich angehoben.
  • Beitragssatz für geringfügige Beschäftigte [Artikel 1, Nummer 64]
    Anhebung des pauschalen Beitragssatzes für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) auf den allgemeinen Betragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages von 2,9 Prozent.
GKV-Reform beschlossen: Wichtige Änderungen auch für Arbeitgeber - Beschluss Beitragsstabilisierungsgesetz (PDF, 1729969 Byte)

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